Wer am Arbeitsplatz Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufruft, darf nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden vermeldet die c´t online. Fristlose Kündigungen, oder Auflösungsverträge unter dem Druck ansonsten fristlos zu Kündigen und damit das Vergehen auch öffentlicher zu machen, waren in der Vergangenheit Gang und Gäbe. Das fristlose Kündigungen in solchen Fällen unrechtens sind, dass entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Der Mitarbeiter müsse zunächst abgemahnt werden. Erst wenn die Abmahnung keinen Erfolg habe, stehe fest, dass sich der Vertrauensbruch nicht mehr beheben lasse.
Das Gericht gab mit seinem Urteil (Az.: 4 Sa 1288/03) der Kündigungsschutzklage eines pädagogischen Mitarbeiters statt. Dem Mann war fristlos gekündigt worden, nachdem sein Arbeitgeber festgestellt hatte, dass er vom PC an seinem Arbeitsplatz Pornoseiten aufgerufen hatte. Der Arbeitgeber begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Hinweis, an das Verhalten von Mitarbeitern im pädagogischen Bereich seien höhere Anforderungen zu stellen.
Das LAG folgte dieser Argumentation nicht. Da der Kläger den Verstoß sofort zugegeben habe, sei zu erwarten, dass das gestörte Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber wieder hergestellt werden könne. Dieser habe daher nicht ohne vorherige Mahnung fristlos kündigen dürfen.
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