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Illegale Leiharbeitnehmer bei Bayer
03.01.2008 | 10:03 Uhr

Bayer, also die Teilkonzerne und Servicegesellschaften beschäftigen einige hundert Leiharbeitnehmer. Außerdem werden Fremdfirmen beschäftigt. Das ist nicht neu und beides ist seit vielen Jahren gängige Praxis. Vermutlich ist vielen der Unterschied dieser beiden Beschäftigungssarten nicht wirklich klar.
Der Leiharbeitnehmer hat mit einer Verleihfirma, z.B. Manpower, Randstad oder Jobactive einen Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitgeber hat entsprechend dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Erlaubnis zum Arbeitnehmerverleih. Wird der Arbeitnehmer nun verliehen, so untersteht er dem Direktionsrecht der entleihenden Firma. Er wird dort direkt und vor Ort von einem Beschäftigten, z.B. Vorarbeiter oder LaborleiterIn in seine Arbeit eingewiesen, mit Der Leiharbeitnehmer hat mit einer Verleihfirma, z.B. Manpower, Randstad oder Jobactive einen Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitgeber
hat entsprechend dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Erlaubnis zum Arbeitnehmerverleih. Wird der Arbeitnehmer nun verliehen, so untersteht er dem Direktionsrecht der entleihenden Firma. Er wird dort direkt und vor Ort von einem Beschäftigten, z.B. Vorarbeiter oder LaborleiterIn in seine Arbeit eingewiesen, mit dieser beauftragt und liefert dort auch seine Arbeitsergebnisse ab. Er ist also in die Arbeitsstruktur der entleihenden Firma integriert, obwohl er dort nicht angestellt ist.
Ganz anders verhält es sich bei Fremdfirmenmitarbeitern.
Diese sind bei einer x-beliebigen Firma beschäftigt, z.B. einer Schreinerei, Gärtnerei, Elektroinstallations-, Straßenbau- oder Metallbaufirma, usw.
Ist nun bei Bayer eine Arbeit notwendig, die nicht von internen
Kräften gemacht werden kann oder soll, wird eine Fremdfirma angefordert. Der Umfang der Arbeitsmaßnahmen wird mit dem Chef der Fremdfirma direkt besprochen und vertraglich festgelegt. Somit beziehen die ArbeitnehmerInnen der Fremdfirma ihre Weisungen ausschließlich von ihrem Arbeitgeber, eben der Fremdfirma. Der Fremdfirmenbeschäftigte unterliegt nur dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers, nicht dem Direktionsrecht von Mitarbeitern der anfordernden Firma wie Bayer, oder anderen. Er ist natürlich auch nicht in die Abteilungsstruktur oder ähnlichem eingegliedert.
Warum diese lange Erklärung der Unterschiede?

Bei Bayer ist es anders

Weil es bei Bayer manchmal anders läuft: Fremdfirmenmitarbeiter werden angefordert. Diese »bestellten« Mitarbeiter arbeiten jedoch voll integriert, ebenso wie normale Bayer-Mitarbeiter bzw. Leiharbeitnehmer in der Abteilung. Sie erhalten ihre Arbeitsanweisungen von einem Bayer-Vorarbeiter oder Laborleiter, liefern ihm auch ihre Ergebnisse ab, haben vielleicht ein eigenes Büro, nehmen an Abteilungsbesprechungen teil usw.
In solchen Fällen handelt es sich um illegale Arbeitnehmerüberlassung,
denn die Fremdfirma hat keine Genehmigung zur ArbeitAber nehmerüberlassung, also zum »Verleih« von Arbeitnehmern. Das hat zur Folge, dass nach §10 Abs.1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem »Leiharbeitnehmer« (also dem »vollintegrierten« Fremdfirmenmitarbeiter) und dem »Entleiher« (Bayer TG / SG) zustande kommt. Diese im Gesetz als »fiktive Arbeitsverhältnisse« bezeichneten Arbeitsverhältnisse sind aufgrund der Gesetzeslage und Urteilen des Bundesarbeitsgerichts einklagbar!

Aber warum werden überhaupt Leiharbeiter und Fremdfirmenarbeiter beschäftigt? In vielen Abteilungen ist die Personaldecke so dünn geworden, dass es an Mitarbeitern mangelt, um die nötigen Arbeiten zu erledigen.
Neueinstellungen bzw. Personalaufstockungen wird in der Regel nicht stattgegeben.
Also fordert man Fremdfirmen an und setzt deren Mitarbeiter so ein, dass die entsprechenden Arbeiten durchgeführt werden können.
Wohl ohne es zu wissen, unterläuft man dadurch auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten. Statt offene Stellen zu melden, wird die Arbeit durch die illegal Überlassenen erledigt. Das hat zur Folge, dass Mitarbeiter aus den Pools bezahlt zu Hause sitzen, bzw. keine oder nur wenige Azubis übernommen werden. In den höheren Bayer-Hierarchien wird auch keine Notwendigkeit zum Personalaufbau gesehen, da die entsprechenden Arbeiten ja mit Fremdfirmen geschafft werden. Da schließt sich der Kreis.
Diese Praktiken stellen einen Verstoß gegen die GBV »Fremdvergabe« sowie gegen das AÜG dar.
Wer als Vorgesetzter von einem solchen Vorgang weiß oder ihn gar selbst praktiziert, macht sich strafbar. Auch von Jobactive wurde schon bemängelt, dass durch solch illegales Einsetzen von Fremdfirmenmitarbeitern eine Konkurrenz zu Jobactive selbst aufgebaut wird.
Wir fordern eine strikte Einhaltung der GBV Fremdvergabe, sowie Überprüfung aller Fremdfirmeneinsätze! Schluss mit illegalen Leiharbeitnehmern! Stellenaufbau statt Stellenabbau! Die Personaldecke ist jetzt schon zu dünn und die Grenzen der Belastbarkeit der Arbeitnehmer sind längst erreicht!


aus dem Flugblatt der Kolleginnen und Kollegen für eine durschaubare BR-Arbeit vom Dez. 2007



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